Bürgerverein Isenbügel

Zukunftsorientiert und Gemeinschaftsfördernd

Satzung

  1. §1 Bezeichnung, Rechtsform, Sitz
    1. Der Verein trägt die Bezeichnung “Bürgerverein Isenbügel e.V.“
    2. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen.
    3. Sitz des Vereins ist Heiligenhaus lsenbügel.
  2. §2 Zwecke und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
    • Zur Erreichung des Zwecks hat der Verein die Aufgaben,
    • ⇒ Durchführung von Veranstaltungen, die das staatsbürgerliche und das heimatgeschichtliche Bewusstsein der Bürger vertiefen und solche von allgemeinem, gesellschaftspolitischem Interesse;
    • ⇒ Durchführung von musikalischen Veranstaltungen, Ausstellungen und Lesungen;
    • ⇒ Durchführung von Traditionsveranstaltungen wie „lsenbügeler Karneval“ und „lsenbügeler Blotschenball“ und Ausrichtung eines Nikolausmarktes.
  3. §3 Mitgliedschaft
    1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen des
      privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Verbände und
      Vereinigungen werden.
    2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Gesamt-
      vorstand des Vereins im Rahmen der Satzung. Aufnahmeanträge sind an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.
    3. Die Mitgliedschaft erlischt:- durch Tod des Mitgliedes;- bei Mitgliedern, die juristische Personen oder sonstige Verbände oder Vereinigungen sind, jeweils mit Eintritt ihrer Auflösung;- durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen erfolgen kann;
      – durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann. Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Vorstand zu erklären;
      – falls dem Mitglied durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die Fähigkeit aberkannt wird, öffentliche Ämter zu bekleiden und/oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen und/oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen(§45 StGB).
    4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
  4. §4 Geschäftsjahr, Beiträge
    1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    2. Jedes Mitglied hat für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag zu zahlen. Der jährliche Beitrag ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) auf das durch den geschäftsführenden Vorstand bestimmte Konto des Vereins bei einem Kreditinstitut zu zahlen.
    3. Die Höhe des jährlichen Beitrags wird jeweils durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
    4. Die Beiträge werden dem Vereinsvermögen zugeführt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
      aus Mitteln des Vereins.
    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. §5 Vorstand
    1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB der geschäftsführende Vorstand. Dieser besteht aus:- dem 1. Vorsitzenden
      – dem 2. Vorsitzenden
      – dem 1. Schriftführer
      – dem 2. Schriftführer
      – dem 1. Kassierer
      – dem 2. Kassierer.
    2. Der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und einer offenen Zahl von Beisitzern.
    3. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden durch die Mitglieder-versammlung gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet jeweils mit Ablauf der ordentlichen jährlichen Mitglieder-versammlung (Jahresversammlung), die im zweiten Jahr nach dem Jahr der Wahl des Vorstandsmitglieds stattfindet. Wieder-wahl ist zulässig.
    4. Der Verein wird gemeinschaftlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden oder gemeinschaftlich durch einen der beiden Vorsitzenden mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
    5. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins einschließlich der Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der jeweils amtierende Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. In der jährlichen ordentlichen Mitglieder-versammlung (Jahresversammlung) sind Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden über die laufenden Geschäfte und des Kassierers über die Kassenverwaltung zu erstatten.
    6. Die durch ihre Tätigkeit notwendig veranlaßten persönlichen Auslagen sind den Vorstandsmitgliedern zu erstatten. Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
    7. Die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere der Kassenverwaltung ist durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
  6. §6 Mitgliederversammlung
    1. Mitgliederversammlungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen, die Einberufung muß erfolgen, falls dies von mindestens 25% aller Mitglieder beantragt wird. Der Antrag auf Einberufung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen und muss die Angabe der Verhandungsgegenstände enthalten.
    2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Für die Fristwahrung ist der Tag der Aufgabe des Einladungschreibens bei der Post maßgebend. Im Einladungsschreiben ist die Tagesordnung mitzuteilen.
    3. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat im folgenden Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) stattzufinden. Der Jahresversammlung sind die Rechenschaftsberichte des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten und die Beschlüsse über die Entlastung der Vorstandsmitglieder sowie über die Wahl von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern zu fassen.
    4. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet, falls nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung ein anderer Versammlungsleiter bestimmt wird. Der Versammlungsleiter hat auch über Art und Weise der Durchführung von Abstimmungen zu entscheiden.
    5. Sofern durch zwingendes gesetzliches Recht oder durch diese Satzung nichts anderes bestimmt ist werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen gefaßt.
    6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die durch den amtierenden Schriftführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  7. §7 Satzungsänderungen
    1. Änderungen der Vereinssatzung können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
  8. §8 Auflösung des Vereins
    1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens vier fünfteln der Stimmen aller bei der Beschlußfassung anwesenden Vereinsmitglieder.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Verein der Freunde und Förderer der Clarenbach-Schule in Isenbügel e.V. zu. Der Empfänger hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Download der Satzung des BVI